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Einkaufsbedingungen der Fa. OHRA Regalanlagen GmbH

 

1. Allgemeines

1.1. Wir bestellen ausschließlich zu diesen Einkaufsbedingungen („EKB“). Die EKB gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten („Verkäufer“) über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Verkäufers gelten nur, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Gegenbestätigungen des Verkäufers unter Hinweis auf Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die EKB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Verkäufers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.3. Die EKB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Verkäufer, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen EKB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5. Diese Bedingungen gelten nur wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

2. Angebot/Angebotsunterlagen/Vertragsschluss

2.1. Angebote des Verkäufers sind für uns kostenlos und unverbindlich.

2.2. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.3. Der Verkäufer hat jede Bestellung unverzüglich unter Angabe des verbindlichen Preises und der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Verkäufer einer Bestellung nicht binnen einer Woche ab Zugang widerspricht.

2.4. Bis zur Annahme der Bestellung durch den Verkäufer sind wir zu deren Widerruf berechtigt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Vertragsschluss hinzuweisen.

2.5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ausschließlich für die Bearbeitung unserer Bestellung verwendet werden und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben.  

 

3. Lieferung und Lieferverzug

3.1. Die vereinbarte Lieferfrist ist verbindlich. Vereinbarte Liefertermine sind daher genauestens einzuhalten. Der Verkäufer kann sich nicht auf Lieferschwierigkeiten wegen eines Streiks oder einer Aussperrung berufen, unabhängig davon, ob sie bei ihm oder einem seiner Lieferanten eintreten. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Informationen und/oder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Informationen und/oder Unterlagen trotz angemessener Fristsetzung nicht erhalten hat.

3.2. Unbeschadet weiterer Ansprüche sind wir in derartigen Fällen sowie in Fällen der Lieferungs- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt umgehend zur Festsetzung einer angemessenen Nachfrist nach billigem Ermessen berechtigt. Der Verkäufer hat die neue Lieferfrist schriftlich zu bestätigen.

3.3. Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Bei Lieferung „ab Werk“ hat der Verkäufer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen. Sofern eine Abnahme vereinbart ist, ist für die Einhaltung eines Liefertermins die erfolgreiche Abnahme maßgebend. Abnahmen haben förmlich zu erfolgen. § 640 BGB bleibt unberührt.

3.4. Im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Die Regelungen in Ziffer 3.7 bleiben unberührt. Der Verkäufer hat insoweit Vorsatz und jede Art von Fahrlässigkeit zu vertreten. Eine Haftungsbeschränkung oder -erleichterung des Verkäufers ist nicht vereinbart. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.5. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wir einer Teilleistung schriftlich zugestimmt haben.

3.6. Sobald der Verkäufer damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat er uns dieses unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Im Falle des Verzuges mit einer Lieferung ist der Verkäufer verpflichtet, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 0,3 % des betroffenen Netto-Lieferwertes pro Werktag zu zahlen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % des betroffenen Netto-Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt und weitergehender Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3.7. Bei früherer Lieferung als vorgeschrieben behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Verkäufers bei uns.

 

4. Versand und Gefahrenübergang

4.1. Der Verkäufer trägt die Transportgefahr. Dies gilt auch dann, wenn der Versand auf unseren Wunsch verschoben wird. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

4.2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt der Transport der Ware auf Kosten des Verkäufers „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

4.3. Soweit wir im Einzelfall die Kosten des Versandes und / oder des Transportes tragen, steht uns das Recht zu, Art und Weise von Verpackung und / oder Versendung zu bestimmen. Machen wir hiervon keinen Gebrauch, so hat der Verkäufer unter mehreren für die Versendung und / oder Verpackung geeigneten Möglichkeiten die günstigste zu wählen.

4.4. Versandpapiere wie Lieferscheine, Packzettel und dergleichen sind den Sendungen beizufügen. In allen Schriftstücken sind die Bestellnummern und die im Auftrag geforderten Kennzeichnungen anzugeben. Spätestens am Tag des Versandes sind uns für jede einzelne Sendung eine Versandanzeige und ein Lieferschein (zweifach) zuzuleiten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

4.5. Liegen uns bei Eingang des Liefergegenstandes keine ordnungsgemäßen Versandpapiere entsprechend der Ziffer 4.4 vor oder sind unsere Bestellnummern in den Versandpapieren nicht richtig angegeben, so gehen alle dadurch anfallenden Mehrkosten und Verzögerungen zu Lasten des Verkäufers, hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung haben wir nicht zu vertreten. Wir sind in diesen Fällen auch berechtigt, die Entgegennahme der Lieferung auf Kosten des Verkäufers zu verweigern.

4.6. Der Verkäufer ist verpflichtet, die von ihm verwendeten Transport- und Umverpackungen, sofern wir eine Rücknahme dieser Verpackungen wünschen, nach unserer Wahl an unserem Geschäftssitz in Kerpen oder dem Bestimmungsort innerhalb der betriebsüblichen Zeiten binnen einer Woche nach unserer Aufforderung abzuholen. Gerät der Verkäufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung in Verzug, hat er die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten für die Entsorgung zu tragen.

 

5. Leistungspflichten, Mängeluntersuchung und Mängelhaftung

5.1. Der Verkäufer hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Normen und Daten einzuhalten.

5.2. Der Verkäufer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den gesetzlichen Bestimmungen des Landes entspricht, in dem die Ware bestimmungsgemäß abgeliefert wird und zum Verkauf gelangt.

5.3. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese EKB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder von Dritten stammt.

5.4. Liegt dem Liefervertrag eine uns von dem Verkäufer eingereichte, von uns geprüfte und akzeptierte Probe zugrunde, so hat der Verkäufer alle Lieferungen und Teillieferungen mindestens in einer der Probe entsprechenden Art und Güte zu liefern (Kauf nach Probe).

5.5. Der Verkäufer verzichtet auf sein Recht aus der Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB, soweit der zu rügende Mangel nicht offenkundig ist, d.h. unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

5.6. Wir sind uneingeschränkt dazu berechtigt, zu viel gelieferte Ware zurückzuweisen. Sämtliche Kosten, die aus einer Zuviellieferung entstehen, sind vom Verkäufer zu tragen.

5.7. Der Verkäufer verzichtet auf die Einrede, dass uns Mängel wegen grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB).

5.8. Haben wir dem Verkäufer einen Mangel angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet, bevor die gesetzlichen oder vertraglichen Mängelansprüche verjährt waren, so können wir auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als wir aufgrund der uns zustehenden Mängelrechte dazu berechtigt sind.

5.9. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht nach Gesetz eine längere Verjährungsfrist gilt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

 

6. Erklärung über Ursprungseigenschaften

6.1. Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaften der Ware abgibt, ist er verpflichtet, die Überprüfung dieser Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.

6.2. Der Verkäufer verpflichtet sich weiter, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlender Bescheinigungen oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeiten von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird.

 

7. Beigestellte Stoffe und Materialien, Eigentumsübergänge

7.1. Stoffe und Material (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir zum Zwecke der Fertigung und / oder Be- / Anarbeitung bereitstellen, bleiben unabhängig von Art und Umfang der Leistung des Verkäufers unser Eigentum und werden auf Kosten und Gefahr des Verkäufers für uns verwahrt (gesondert, solange sie nicht verarbeitet werden) und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Die Regelungen in Ziffer 2.5 gelten entsprechend.

7.2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.

7.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

8. Rechtsfolgen von Vertragsverstößen, Haftung und Schadensersatz

8.1. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen, zugesicherten Eigenschaften und Garantien sowie bei nicht behebbaren Rechtsmängeln können wir vom Vertrag zurücktreten und pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Lieferpreises verlangen (ein etwaiger pauschalierter Schadensersatz nach Ziffer 3.6 ist anzurechnen.). Hiervon bleibt unser Recht unberührt, einen höheren Schaden auf Nachweis geltend zu machen. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

8.2. Außerhalb wesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für das grobe Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen haften wir nur auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

8.3. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Regelungen. Haftungsbeschränkungen wird ausdrücklich widersprochen.

 

9. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

9.1. Rechnungen sind getrennt von der Warensendung zweifach unter der Angabe der Auftrags- und Bestellnummer einzureichen. Für die wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Verzögerungen ist der Verkäufer verantwortlich, ohne dass wir dies zu vertreten haben.

9.2. Falls nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen für den Rechnungseingang vom 01. bis 15. des Monats am 30. des Kalendermonats, für den Rechnungseingang vom 16. bis zum Monatsende am 15. des Folgemonats abzüglich 3 % Skonto.

9.3. Zahlungsfristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei abnahmebedürftigen Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Begleitpapiere, Prüfbescheinigungen (z. B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.

9.4. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Abschluss des Zahlungsvorgangs bei uns und nicht auf den Eingang der Zahlung beim Verkäufer an.

9.5. Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

10. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

10.1. Wir sind berechtigt, jede Gegenforderung gegen Forderungen des Verkäufers zur Aufrechnung zu stellen.

10.2. Die Aufrechnung durch den Verkäufer mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.3. Der Verkäufer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

10.4. Die Übertragung einer Forderung gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir hierzu nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

 

11. Preise - Preiserhöhungen

11.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

11.2. Soweit nicht anders ausgewiesen, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.

11.3. Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind ausgeschlossen.

 

12. Schutzrechte

12.1. Der Verkäufer sichert zu, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist, insbesondere dass an der Ware weder Eigentumsrechte Dritter noch in- oder ausländische gewerbliche Schutzrechte bestehen, die durch die Lieferung an uns oder durch eine Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Ware durch uns oder Dritte verletzt werden könnten.

12.2. Für den Fall, dass Dritte an der Ware derartige Rechte geltend machen, ist der Verkäufer – unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits – zur unverzüglichen Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche in Abstimmung mit uns verpflichtet.

12.3. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Ansprüche des Dritten aus Vereinbarungen oder Vergleichen können wir dem Verkäufer nur entgegenhalten, soweit der Verkäufer diesen zugestimmt hat oder soweit gesetzlichen Ansprüche des Dritten erfasst sind.

12.4. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

13. Ergänzende Bestimmungen für den Einkauf von Maschinen und Anlagen

13.1. Soweit Maschinen oder Anlagen geliefert werden, muss der Lieferumfang folgende EG-Maschinen-Richtlinien-Konformitäts- bzw. Herstellererklärung beinhalten:

- Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

- EMV-Richtlinie 2014/30/EU

- Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU

jeweils in der zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Fassung.

13.2. Konformitäts- bzw. Herstellererklärung und Anweisungen zum ordnungsgemäßen Betrieb des Aggregats sind Bestandteil der auszuliefernden Dokumentation.

13.3. Maschinen und Anlagen müssen uneingeschränkt für den 3-Schichtbetrieb geeignet sein.

13.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, für einen Zeitraum von zehn Jahren die Verfügbarkeit der für den Betrieb der Maschine oder Anlage erforderlichen Komponenten sicher zu stellen. Ist dies für den Verkäufer unzumutbar, kann er diese Verpflichtung durch Benennung eines geeigneten Lieferanten erfüllen, durch den die Verfügbarkeit der Komponenten sichergestellt wird.

 

14. Selbstausführung des Auftrages

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Auftrag im eigenen Betrieb auszuführen. Zu einer Übertragung des Auftrags an Dritte ist er nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt.  Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

 

15. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

15.1. Ist der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Köln, Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Entsprechendes gilt, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB) ist.

15.2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Kerpen Erfüllungsort.

15.3. Für diese Bedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrecht (CISG).

 

16. Schlussbestimmung

Alle in den allgemeinen Einkaufsbedingungen enthaltenen Bestimmungen sind teilbar und getrennt von den übrigen Bestimmungen zu beurteilen, sofern eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam oder unvollstreckbar sind. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil geworden sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien bereits jetzt, in Verhandlungen einzutreten, die zum Ziel haben, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Klausel zu ersetzen, die dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der bisherigen Bestimmung wirtschaftlich gewollt haben.

 

(Stand: 01/2023)