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EKB - Einkaufsbedingungen für Maschinen- und Anlagen der OHRA Regalanlagen GmbH

1.Allgemeines

1.1
Diese Einkaufsbedingungen für Maschinen und Anlagen („MuA-EKB“) gelten aus-schließlich für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (zusammen „Auftragnehmer“) über die Beschaffung von Maschinen und maschinellen Anlagen einschließlich weiterer in diesem Zusammenhang notwendiger Leistungen (z.B. Montage-, Installationsarbeiten und Inbetriebnahmen), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (zusammen auch „Maschinen und Anlagen“).

1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftragnehmers gelten nur, soweit wir diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Gegenbestätigungen des Auftragnehmers unter Hinweis auf Vertragsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die MuA-EKB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender oder ergänzender Vertragsbedingungen des Auftragnehmers die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

1.3
Diese MuA-EKB gelten als Rahmenvertrag auch für alle künftigen Verträge mit dem Auftragnehmer über die Lieferung von Maschinen und Anlagen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

1.4
Im Einzelfall schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen MuA-EKB. 

 

2.Vertragsbestandteile

Vertragsbestandteile sind – bei nicht im Wege der Auslegung auflösbaren Widersprüchen – in der angegebenen Reihenfolge:

  • Unsere Bestellung/Vertragsurkunde mit eventuellem Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen
  • Diese MuA-EKB
  • Die bei Vertragsschluss für die vereinbarten Leistungen geltenden allgemeinen und besonderen (technischen) Vorschriften, Richtlinien und Normen, wie z.B. TÜV, VDI, IEC/EN (International Electrical Commission/Europäische  Norm), VDE, DIN, UVV, TRD, TA-Luft und alle anderen anwendbaren Richtlinien und Verordnungen, insbesondere die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die EMV-Richtlinie 2014/30/EU und die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU.

 

3.Angebot/Angebotsunterlagen/Vertragsschluss

3.1
Angebote des Auftragnehmers sind für uns kostenlos.

3.2
Der Auftragnehmer hat jede Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen unter Angabe des verbindlichen Preises und der verbindlichen Lieferzeit zu bestätigen. Etwaigen in der Bestätigung enthaltenen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers oder Hinweise auf solche, werden ausdrücklich widersprochen (vgl. Ziffer 1.2). 

3.3
Bis zur Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer sind wir zu deren Widerruf berechtigt. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Auftragnehmer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Vertragsschluss hinzuweisen.

3.4
An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ausschließlich für die Bearbeitung unserer Bestellung verwendet werden und dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zur Verfügung gestellt werden und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie unaufgefordert an uns zurückzugeben. 

 

4.Leistungsumfang/Ausführung/Nachunternehmer

4.1
Mit der vereinbarten Vergütung sind sämtliche Leistungen abgegolten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat. 

4.2
Im Leistungsumfang sind, wenn nicht abweichend vereinbart, insbesondere eingeschlossen: 

  • Die Lieferung und die betriebsfertige Montage aller Teile der Maschinen und Anlagen am vereinbarten Aufstellungsort einschließlich der Abstimmung und Durchführung der erforderlichen Prüfungen und Prüfnachweise, der Inbetriebnahme und des Probebetriebs bis zur Abnahme (jeweils frei Haus, verzollt und versteuert);
  • Die Einhaltung der für die Leistungen relevanten technischen und sonstigen Vorschriften und Erkenntnisse, einschließlich der Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz;
  • Die CE-Kennzeichnung, die Konformitätserklärung im Fall einer verwendungsfertigen Maschine oder Anlage bzw. die Einbauerklärung im Falle einer nicht verwendungsfertigen Maschine oder Anlage;
  • Sämtliche Ausführungsunterlagen, Dokumentationen, Bedienungsanleitungen gemäß technischer Spezifikation oder gesonderter Vereinbarung, die zur betriebssicheren und betriebsfertigen Maschine oder Anlage gehören;
  • Theoretische und praktische Einweisung/Schulung unseres Bedien- und Wartungspersonals im Hinblick auf Funktion und Bedienung aller Systemkomponenten;
  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für einen Zeitraum von zehn Jahren die Verfügbarkeit der für den Betrieb der Maschine oder Anlage erforderlichen Komponenten und Ersatz- sowie Verschleißteile sicher zu stellen. Ist dies für den Auftragnehmer unzumutbar, kann er diese Verpflichtung durch Benennung eines geeigneten Lieferanten erfüllen, durch den die Verfügbarkeit der Komponenten sichergestellt wird.

4.3
Funktionsprüfungen sowie sämtliche behördlich und gesetzlich erforderlichen Prüfungen sind in Abstimmung mit uns und auf Kosten des Auftragnehmers durchzuführen.

4.4
Der Auftragnehmer trifft im Rahmen der Auftragsdurchführung sämtliche Maßnahmen, die zur Erreichung des vertraglich vorausgesetzten Erfolgs notwendig sind, auch wenn diese im Rahmen der Beauftragung nicht ausdrücklich genannt wurden. Hierzu zählen insbesondere: 

  • Beschaffung aller benötigten Geräte, Hilfsmaterialien und Einrichtungen frei Verwendungs- bzw. Baustelle;
  • Säuberung der Baustelle und Wiederherstellung des ursprünglichen Montageplanzustandes;
  • Entsorgung der bei der Auftragsausführung entstandenen Abfälle;
  • Ausreichende Beleuchtung an der Arbeitsstelle;
  • Sicherung der Arbeitsbereiche gegen Unfälle, Beschädigung, Diebstahl und ähnliches.

4.5
Der Auftragnehmer hat bei der Ausführung von Arbeiten, die in unserem Werksbereich während der Produktionszeiten auszuführen sind, größtmögliche Rücksicht auf unsere Arbeitsabläufe zu nehmen. Störungen und Behinderungen sind so gering wie möglich zu halten. 

4.6
Der Einsatz von Nachunternehmern bedarf unserer vorherigen Zustimmung.

 

5.Termine/Lieferverzug/Vertragsstrafe

5.1
Die vereinbarten Liefertermine sind Vertragstermine.

5.2
Der Auftragnehmer kann sich nicht auf Lieferschwierigkeiten wegen eines Streiks, einer Aussperrung, oder aufgrund der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie oder des Ukrainekrieges berufen, unabhängig davon, ob sie bei ihm oder einem seiner Lieferanten eintreten. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Informationen und/oder Unterlagen kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er die Informationen und/oder Unterlagen trotz angemessener Fristsetzung nicht erhalten hat. § 313 BGB und § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bleiben unberührt. 

5.3
Unbeschadet weiterer Ansprüche sind wir in derartigen Fällen sowie in Fällen der Lieferungs- oder Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt umgehend zur Festsetzung einer angemessenen Nachfrist nach billigem Ermessen berechtigt. Der Auftragnehmer hat die neue Lieferfrist schriftlich zu bestätigen.

5.4
Maßgebend für die Einhaltung eines Liefertermins ist der Zeitpunkt der Abnahmereife.

5.5
Im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung und im Falle des Verzugs stehen uns jeweils die gesetzlichen Ansprüche zu. Eine Haftungsbeschränkung oder -erleichterung des Auftragnehmers ist nicht vereinbart. Die Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Die Regelungen in Ziffer 5.7 bleiben unberührt.

5.6
Sobald der Auftragnehmer damit rechnen muss, vereinbarte Liefertermine nicht einhalten zu können, hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. 

5.7
Im Falle des Verzuges mit einem Liefertermin ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % der berechtigten Netto-Auftragssumme pro Werktag zu zahlen, jedoch insgesamt nicht mehr als 5 % der berechtigten Netto-Auftragssumme; weitergehende gesetzliche Ansprüche (insbesondere Rücktritt und weitergehender Schadensersatz) bleiben vorbehalten. Die Vertragsstrafe wird auf Verzugsschäden angerechnet.

5.8
Ergänzend gelten die Bestimmungen der Ziffer 2 der „Anlieferungs- und Logistikbedingungen der OHRA Regalanlagen GmbH“.

 

6.Montage/Inbetriebnahme/Probebetrieb/Abnahme

6.1
Die Fertigstellung der Maschinen und Anlagen umfasst die Montage, die Inbetriebnahme und den Probebetrieb. Sodann folgt eine förmliche Abnahme.

6.2
Der Abschluss der Montagearbeiten ist uns schriftlich anzuzeigen. Nach der Mitteilung des Montageendes können wir eine gemeinsame Begehung der Maschinen und Anlagen verlangen. Über die Begehung wird ein Protokoll erstellt, in dem die Beendigung der Montage vermerkt wird. Etwaige Mängel und Restarbeiten sind in das Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll soll von beiden Parteien unterschrieben werden. Weder die Begehung noch die Unterzeichnung des Protokolls entfalten jedoch Abnahme- oder Ausschlusswirkungen. 

6.3
Nach dem Ende der Montage erfolgt die Inbetriebnahme. Diese umfasst sämtliche Kontrollen, Einstellarbeiten, Probeläufe und Prüfungen von Maschinen- und Anlagenteilen und Systemen, die nach Montageende zum Erreichen der Funktionstüchtigkeit notwendig sind. Die Bereitschaft zur Inbetriebnahme ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Termin für die Inbetriebnahme wird in beidseitigem Einvernehmen festgelegt. Er hat jedoch spätestens 5 Werktage nach Ende der Montage gem. Ziffer 6.2 stattzufinden. 

6.4
Nach der erfolgreichen Inbetriebnahme ist über einen angemessenen Zeitraum ein Probetrieb durchzuführen. Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbart haben dauert der Probebetrieb mindestens 10 Werktage. Der Auftragnehmer teilt uns seine Bereitschaft zum Probebetrieb unverzüglich schriftlich mit. Tritt während des Probebetriebes eine Störung ein, durch die der Probebetrieb unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wird, so ist der Probebetrieb um die Dauer dieser Störung zu verlängern, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Störung nicht zu vertreten. Der Probebetrieb wird abgebrochen und ist zu wiederholen, wenn er durch mehr als 3 Störungen unterbrochen oder wesentlich eingeschränkt wurde oder die Summe von Unterbrechungszeiten oder wesentlichen Einschränkungen wegen Störungen mehr als 3 Werktage erreicht, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese Störungen nicht zu vertreten. Bei Abbruch des Probebetriebes beginnt die vereinbarte Probebetriebszeit von neuem, nachdem der ursächliche Fehler beseitigt ist. Über Verlauf und Abschluss des Probebetriebes wird der Auftragnehmer ein Protokoll erstellen, das von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. Weder der Abschluss des Probebetriebs selbst noch die Unterzeichnung des Protokolls entfalten Abnahme- oder Ausschlusswirkungen.

6.5
Sofern nichts Anderes vereinbart ist, erfolgt die Inbetriebnahme und der Probebetrieb unter Aufsicht und Verantwortung sowie auf Kosten des Auftragnehmers. Nimmt der Auftragnehmer währenddessen Änderungen an der Maschine oder Anlage oder ihrer Betriebsweise vor, sind diese vom Auftragnehmer zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen.

6.6
Nach der Fertigstellung gem. Ziffer 6.1 (Montage, Inbetriebnahme und erfolgreicher Probebetrieb) nehmen wir die Gesamtleistung ab. Die Abnahme erfolgt ausschließlich förmlich. Eine konkludente Abnahme scheidet aus. Die fiktive Abnahme bleibt jedoch unberührt. Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

 

7.Mängelhaftung/Vereinbarte Beschaffenheit/Mängeluntersuchung

7.1
Der Auftragnehmer hat für die Maschinen und Anlagen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die einschlägigen technischen Normen und Daten einzuhalten.

7.2
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass die von ihm gelieferten Maschinen und Anlagen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland sowie denen der jeweiligen in der Bestellung angegebenen etwaigen Bestimmungsländern der Endprodukte entsprechen.

7.3
Die gelieferten Maschinen und Anlagen müssen uneingeschränkt für den 3-Schichtbetrieb geeignet sein.

7.4
Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten über die in Ziffer 7.2 und 7.3 geregelten Beschaffenheitsmerkmale jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese MuA-EKB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Auftragnehmer oder von Dritten stammt. 

7.5
Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 36 Monate, gerechnet ab der Abnahme. Längere gesetzliche Fristen bleiben unberührt. 

 

8.Haftung/Schadensersatz

8.1
Wir haften gegenüber dem Auftragnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen haften wir für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. 

8.2
Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen in Ziffer 14.2 unberührt; insoweit geltend die gesetzlichen Vorschriften.

8.3
Eine Haftungsbeschränkung oder -erleichterung des Auftragnehmers ist nicht vereinbart.

 

9.Leistungsänderungen/Kündigung

9.1
Für Leistungsänderungen gelten die §§ 650b und 650c BGB entsprechend, jedoch mit folgender Maßgabe: Der Auftragnehmer hat uns binnen einer Woche nach Zugang des Änderungsbegehrens ein prüfbares Angebot über die Mehr- oder Minderkosten in Textform vorzulegen. Ist dies nicht möglich, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich anzuzeigen. Es gilt dann eine angemessene Frist. 

9.2
Wir sind berechtigt, eine zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendige Änderung (§ 650b Abs. 1 Nr. 2 BGB) sofort anzuordnen, wenn uns ohne eine unverzügliche Ausführung schwerwiegende Nachteile drohen oder der Auftragnehmer eine Änderung endgültig und ernsthaft ablehnt. 

9.3
Für Kündigungen geltend die §§ 648 ff. BGB.

 

10.Erklärung über Ursprungseigenschaften

10.1
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Überprüfung der Ursprungsnachweise durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen, als auch eventuell erforderliche Bestätigungen und Nachweise beizubringen.

10.2
Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlender Bescheinigungen oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeiten von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, der Auftragnehmer hat dies nicht zu vertreten.

 

11.Sicherheiten

11.1
Etwaige Vorauszahlungen, die ausdrücklich zu vereinbaren sind, werden erst fällig, 2 Wochen nachdem die Rückzahlung der Vorauszahlung durch Stellung einer Bürgschaft in gleicher Höhe des Bruttobetrages nach Maßgabe von Ziffer 11.4 gesichert wurde.

11.2
ur Absicherung unserer Ansprüche auf Vertragserfüllung gegen den Auftragnehmer sind wir berechtigt, eine Vertragserfüllungsbürgschaft nach Maßgabe von Ziffer 11.4 in Höhe von 10 % der Netto-Auftragssumme zu fordern. Bis zur Übergabe der Vertragserfüllungsbürgschaft sind wir berechtigt, das Sicherheitsbedürfnis durch Einbehalte zu realisieren und zwar bis zur Erreichung der Sicherheit. Die Vertragserfüllungssicherheit dient zur Absicherung unserer Ansprüche auf Erfüllung der Vertragsleistungen und auf Schadensersatz (jeweils einschließlich Zinsen) einschließlich der Vertragsstrafe bis zur Abnahme sowie auf die Rückzahlung von Zahlungen. Ansprüche, die von der Sicherheit für Mängelansprüche nach Ziffer 11.3 – oder einer etwaigen Vorauszahlungsbürgschaft nach Maßgabe von Ziffer 11.1 – gesichert werden, sind von der Vertragserfüllungssicherheit nicht erfasst. 

11.3
Zur Absicherung von Mängelansprüchen nach Abnahme einschließlich sämtlicher mit Mängeln nach Abnahme zusammenhängender Zahlungs- und Schadensersatzansprüche sind wir berechtigt, nach Abnahme der Leistung 5 % der berechtigten Netto-Schlussrechnungssumme für erbrachte Leistungen einzubehalten. Der Einbehalt kann von dem Auftragnehmer Zug um Zug gegen Stellung einer gleich hohen Gewährleistungsbürgschaft nach Maßgabe von Ziffer 11.4 abgelöst werden. Die Sicherheit ist für 3 Jahre nach der Abnahme zu stellen. Ansprüche vor Abnahme werden von der Sicherheit für Mängelansprüche ausdrücklich nicht gesichert.

11.4
Für die Sicherheiten nach den Ziffern 11.1, 11.2 und 11.3 gelten jeweils folgende Regelungen: Es besteht keine Verpflichtung zur Einzahlung der Sicherheit auf ein Sperrkonto. Die Rechte des Auftragnehmers, die jeweiligen Sicherheiten alternativ durch Hinterlegung von Geld zu bewirken, bleiben unberührt. Eine Bürgschaft ist selbstschuldnerisch und unwiderruflich, jedoch nicht auf erstes Anfordern zu stellen. Sie muss unbedingt, unbefristet, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) ausgestellt sein. Die Kosten der Bürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Bürgschaft hat dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zu unterliegen und muss Köln als ausschließlichen Gerichtsstand aufweisen. Tauglicher Bürge kann nur eine Bank mit Sitz in Deutschland oder ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut mit Sitz in Deutschland oder ein Kreditversicherer mit Sitz in Deutschland sein. Die Kosten der Sicherheit sind vom Auftragnehmer zu tragen. Die Wahl, ob die jeweiligen Sicherheiten durch Bürgschaft oder Einbehalte oder Hinterlegung erfolgt, obliegt dem Auftragnehmer.

 

12.Versicherung des Auftragnehmers

12.1
Der Auftragnehmer hat für die Dauer des Vertrages bis zum Ablauf seiner Gewährleistungsfrist eine Betriebshaftpflichtversicherung einer Versicherungsgesellschaft abzuschließen bzw. aufrecht zu erhalten, die der Überprüfung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen unterliegt. Auf Verlangen ist dies durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung nachzuweisen.
Der Versicherungsschutz muss alle Schäden, auch mittelbare und Drittschäden sowie Vor- und Spätschäden je Einzelschadensfall bis zur Höhe von EUR 5 Mio. für Personenschäden und 5 Mio. für sonstige Schäden umfassen.

12.2
Kommt der Auftragnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Ziffer 12.1 in Verzug, sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst eine entsprechende Versicherung auf Kosten des Auftragnehmers abzuschließen, Zahlungen in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes zurückzuhalten oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz bleibt jeweils unberührt.

 

13.Beigestellte Stoffe und Materialien

Stoffe und Material (z.B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die wir zum Zwecke der Fertigung und/oder Be-/Anarbeitung bereitstellen, bleiben unabhängig von Art und Umfang der Leistung des Auftragnehmers unser Eigentum und werden auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers für uns verwahrt (gesondert, solange sie nicht verarbeitet werden) und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Die Regelungen in Ziffer 3.4 gelten entsprechend.

 

14.Rechnungsstellung/Zahlungsbedingungen

14.1
Rechnungen sind zweifach oder in elektronischer Form unter der Angabe der Auftrags- und der Bestellnummer einzureichen. Für die wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen entstehenden Verzögerungen ist der Auftragnehmer verantwortlich, ohne dass wir dies zu vertreten haben.

14.2
Zahlungsansprüche des Auftragnehmers werden 30 Tage nach Zugang der vertragsgemäßen Rechnung fällig. 

14.3
Wir sind zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt, soweit wir Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach vertragsgemäßem Rechnungseingang erfüllen. Zur Klarstellung: Es ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Erfüllung vollständig oder sämtliche Erfüllungen innerhalb der Skontofrist erfolgen, Skonto wird jeweils auf den rechtzeitig innerhalb der Skontofrist erfüllten Teil einer Rechnung gewährt. 

14.4
Zahlungs- und Skontofristen laufen (außer bei gesondert schriftlich zu vereinbarenden Vorauszahlungen) ab vertragsgemäßen Rechnungseingang, jedoch nicht vor Abnahme der Maschinen und Anlagen. 

14.5
Für die Einhaltung der Skontofrist gem. vorstehender Ziffer 14.3 kommt es auf den Abschluss des Zahlungsvorgangs (Zeitpunkt der Anweisung der Zahlung) bei uns und nicht auf den Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer an.

14.6
Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

15.Aufrechnung/Abtretung/Zurückbehaltungsrecht

15.1
Wir sind berechtigt, jede Gegenforderung gegen Forderungen des Auftragnehmers zur Aufrechnung zu stellen.

15.2
Die Aufrechnung durch den Auftragnehmer mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 320 BGB) stehen.

15.3
Der Auftragnehmer ist zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

15.4
Die Übertragung einer Forderung gegen uns auf Dritte ist ausgeschlossen, sofern wir hierzu nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, oder ein Fall des § 354a Abs. 1 S. 1 HGB vorliegt.

 

16.Preise/Preiserhöhungen

16.1
Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließen die Preise alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Lieferung Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich Transport- und Haftpflichtversicherung) gem. Ziffer 4.1 ein. Eine Gleitpreisregelung für Lohn-, Material-, Geräte und Stoffkosten wird nicht vereinbart.

16.2
Soweit nicht anders ausgewiesen, ist die gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten.

16.3
Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss sind ausgeschlossen. § 313 BGB bleibt unberührt.

 

17.Schutzrechte

17.1
Der Auftragnehmer sichert zu, dass die Maschinen und Anlagen frei von Rechten Dritter sind, insbesondere, dass an daran weder Eigentumsrechte Dritter noch in- oder ausländische gewerbliche Schutzrechte bestehen, die durch die Lieferung an uns oder durch eine Nutzung, Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der Maschinen und Anlagen durch uns oder Dritte verletzt werden könnten.

17.2
Für den Fall, dass Dritte an den Maschinen und Anlagen derartige Rechte geltend machen, ist der Auftragnehmer – unbeschadet weitergehender Rechte unsererseits – zur unverzüglichen Klärung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche in Abstimmung mit uns verpflichtet.

17.3
Werden wir von einem Dritten in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; Ansprüche des Dritten aus Vereinbarungen oder Vergleichen können wir dem Auftragnehmer nur entgegenhalten, soweit der Auftragnehmer diesen zugestimmt hat oder soweit gesetzliche Ansprüche des Dritten erfasst sind.

17.4
Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

 

18.Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl, Salvatorische Klausel

18.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Vertragsverhältnissen zum Auftragnehmer ist Köln, Deutschland. 

18.2
Sofern sich aus der Bestellung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Kerpen Erfüllungsort.

18.3
Für diese Bedingungen, sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrecht (CISG).

18.4
Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

(Stand: 01/2023)